Die wichtigste Neuerung im AHV-Jahr 2026 folgt im Dezember: Erstmals wird zu jeder AHV-Altersrente eine 13. Auszahlung geleistet. Wer im Dezember Anspruch auf eine Altersrente hat, erhält sie automatisch zusammen mit der Dezemberrente. Für die persönliche Budgetplanung ist entscheidend: Die 13. AHV-Rente ist kein zusätzlicher fixer Monatsbetrag während des Jahres, sondern eine einmalige Zahlung am Jahresende. Mehr dazu: 13. AHV-Rente kommt: Nationalrat beschliesst Auszahlung ab Dezember 2026 – Finanzierung noch unklar.
Daneben läuft die schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen weiter. Für Frauen des Jahrgangs 1962 liegt es 2026 bei 64 Jahren und sechs Monaten. Wer einen Vorbezug, einen Aufschub oder eine Weiterarbeit nach dem Referenzalter plant, sollte die Entscheidung nicht allein an einer Monatsrente festmachen: Beitragsjahre, Erwerbseinkommen, Ergänzungsleistungen und die Pensionskasse können das Ergebnis spürbar verändern. Mehr dazu: AHV-Renten 2026: 13. Rente im Dezember.
AHV-Rente 2026: Das Wichtigste in Kürze

- Die erste 13. AHV-Rente wird im Dezember 2026 ausbezahlt.
- Die ordentliche AHV-Altersrente beträgt bei vollständiger Beitragsdauer CHF 1'260 bis CHF 2'520 pro Monat.
- Für Frauen des Jahrgangs 1962 gilt 2026 ein Referenzalter von 64 Jahren und sechs Monaten.
- Ein Vorbezug ist grundsätzlich ab 63 möglich, für Frauen der Übergangsgeneration 1961 bis 1969 bereits ab 62.
- Die Rente lässt sich teilweise vorbeziehen oder aufschieben. Der Anteil muss zwischen 20 und 80 Prozent liegen.
- Eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse ist nötig; sie sollte drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn erfolgen.
Massgebend bleiben im Einzelfall die Verfügung der zuständigen Ausgleichskasse und die gesetzlichen Bestimmungen. Die offiziellen Merkblätter der Informationsstelle AHV/IV bieten die verlässlichste Grundlage: Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV.
Wann kann ich die AHV-Altersrente beziehen?
Das Referenzalter bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem die AHV-Altersrente ohne Kürzung bezogen werden kann. Für Männer beträgt es 65 Jahre. Für Frauen steigt es seit 2025 schrittweise um drei Monate pro Jahr.
| Jahr | Betroffener Frauenjahrgang | Referenzalter |
|---|---|---|
| 2025 | 1961 | 64 Jahre und 3 Monate |
| 2026 | 1962 | 64 Jahre und 6 Monate |
| 2027 | 1963 | 64 Jahre und 9 Monate |
| Ab 2028 | 1964 und jünger | 65 Jahre |
Der Anspruch auf die ordentliche Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats nach Erreichen des Referenzalters. Die schrittweise Anpassung und die Anspruchsregeln sind im AHV-Merkblatt 3.01 festgehalten.
13. AHV-Rente: Wer erhält sie und wie hoch ist sie?
Alle Personen, die im Dezember Anspruch auf eine AHV-Altersrente haben, erhalten automatisch eine 13. AHV-Rente. Ein separates Gesuch ist nicht erforderlich. Sie wird erstmals im Dezember 2026 als Zuschlag zur Dezemberrente überwiesen. Mehr dazu: AHV-Rente richtig berechnen: Vollrente, Teilrente und Erziehungsgutschriften für dich einfach erklärt.
Die Auszahlung entspricht einem Zwölftel der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich ausgerichteten Altersrenten. Wer erst im Lauf des Jahres pensioniert wird oder wessen Rentenbetrag sich verändert, erhält deshalb nicht zwingend eine volle zusätzliche Monatsrente. Nicht in die Berechnung einbezogen werden Kinder- und Zusatzrenten sowie der Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration.
| Vollrente 2026 | Pro Monat | 12 ordentliche Auszahlungen | Mit 13. AHV-Rente bei ganzjährigem Bezug |
|---|---|---|---|
| Mindestrente | CHF 1'260 | CHF 15'120 | CHF 16'380 |
| Maximalrente | CHF 2'520 | CHF 30'240 | CHF 32'760 |
Die 13. AHV-Rente gilt nur für Altersrenten. Hinterlassenenrenten, Invalidenrenten sowie Kinder- und Zusatzrenten werden weiterhin zwölfmal jährlich ausbezahlt. Bei Ergänzungsleistungen wird die 13. AHV-Rente nicht als Einkommen angerechnet und führt daher nicht zu einer Kürzung oder Streichung der EL. Details liefert die Informationsseite zur 13. AHV-Rente.
Flexibler Rentenbezug: Vorbezug, Teilrente oder Aufschub
Die AHV erlaubt einen gleitenden Übergang in den Ruhestand. Männer und Frauen können die Altersrente ab dem Monat nach dem 63. Geburtstag vorbeziehen. Frauen der Übergangsgeneration mit Jahrgang 1961 bis 1969 können sie bereits ab 62 beziehen.
Vorbezug: früher Geld, dauerhaft tiefere Rente
Ein Vorbezug ist maximal zwei Jahre vor dem Referenzalter möglich. Die Rente wird lebenslang gekürzt. 2026 gelten für einen vollständigen Vorbezug weiterhin die bisherigen versicherungstechnischen Sätze: Ein Jahr Vorbezug führt zu einer Kürzung von 6,8 Prozent, zwei Jahre zu 13,6 Prozent. Bei einem Teilvorbezug wird nur der vorbezogene Teil gekürzt. Mehr dazu: Säule 3a 2026: Bank oder Versicherung jetzt genauer prüfen.
Wichtig für die Planung über den Jahreswechsel hinaus: Der Bund sieht ab dem 1. Januar 2027 neue, tiefere Kürzungs- und Aufschubssätze vor. Die konkreten Sätze sind nach den derzeit verfügbaren offiziellen Angaben noch nicht festgelegt. Wer seinen Bezug erst 2027 oder später beginnen will, sollte deshalb kurz vor dem Entscheid die aktuellen Werte bei der Ausgleichskasse prüfen.
Teilrente: zwischen 20 und 80 Prozent flexibel beziehen
Es ist möglich, nur einen Anteil der Rente vorzubeziehen oder aufzuschieben. Dieser Anteil muss mindestens 20 und darf höchstens 80 Prozent betragen. Beim Vorbezug kann der bezogene Anteil einmal erhöht werden; eine nachträgliche Reduktion ist nicht möglich. Beim Aufschub kann der aufgeschobene Anteil einmal reduziert werden.
Aufschub: mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre
Wer die Rente nach dem Referenzalter noch nicht beziehen will, kann sie um mindestens ein und höchstens fünf Jahre aufschieben. Der Abruf ist nach Ablauf des ersten Jahres monatlich möglich. Der Aufschub muss spätestens ein Jahr nach Erreichen des Referenzalters angemeldet werden. Nach heutiger Regelung erhöht ein einjähriger Aufschub die Rente um 5,2 Prozent, ein fünfjähriger um 31,5 Prozent.
Ein Vorbezug oder Aufschub kann bei Ergänzungsleistungen anders wirken als erwartet: Bei Teilvorbezug und Teilaufschub wird für die EL-Berechnung grundsätzlich die ganze gekürzte Altersrente als Einnahme berücksichtigt. Vor einem Entscheid ist daher eine individuelle Abklärung besonders wichtig. Die Regeln und Fristen stehen im Merkblatt zum flexiblen Rentenbezug.
Wie hoch ist meine AHV-Rente 2026?
Bei vollständiger Beitragsdauer liegt die monatliche AHV-Altersrente 2026 zwischen CHF 1'260 und CHF 2'520. Die persönliche Rente hängt vor allem von drei Elementen ab:
- Beitragsdauer: Eine Vollrente setzt voraus, dass gleich viele Beitragsjahre wie der eigene Jahrgang vorliegen.
- Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: Berücksichtigt werden die aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.
- Familiensituation: Bei verheirateten Personen werden Einkommen aus den Ehejahren grundsätzlich geteilt. Zudem sind zwei Einzelrenten eines Ehepaars bei vollständiger Beitragsdauer zusammen auf CHF 3'780 pro Monat plafoniert.
Die Maximalrente erreicht, wer eine vollständige Beitragsdauer und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von mindestens CHF 90'720 aufweist. Der Zuschlag für Frauen der Übergangsgeneration wird nicht plafoniert und kann deshalb zusätzlich zur begrenzten Ehepaar-Rente ausbezahlt werden.
Eine Rentenvorausberechnung ist hilfreich, aber nicht verbindlich. Die Ausgleichskasse muss dabei Annahmen zu künftigen Einkommen und persönlichen Verhältnissen treffen. Für eine erste Orientierung steht der Online-Rechner ESCAL der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung. Die offiziellen Grundlagen finden sich im Merkblatt zur Rentenvorausberechnung.
Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969: Übergangsregeln prüfen
Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 gehören zur Übergangsgeneration der AHV-21-Reform. Für sie gelten zwei Ausgleichsmassnahmen:
- Lebenslanger Rentenzuschlag: Wer die Altersrente nicht vorbezieht und sie ab dem Referenzalter oder später bezieht, kann einen Zuschlag erhalten. Seine Höhe hängt vom Jahrgang, der Rentenskala und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.
- Günstigere Kürzung beim Vorbezug: Beim Vorbezug gelten für diese Frauen eigene, vorteilhaftere Kürzungssätze. Sie können die Rente zudem bereits ab 62 beziehen.
Beide Varianten sind nicht frei kombinierbar: Bei einem Vorbezug besteht kein Anspruch auf den Rentenzuschlag. Die richtige Wahl hängt deshalb von Einkommen, Erwerbsplanung, Lebenserwartung, Pensionskasse und weiteren Renten ab. Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt dazu Informationen und individuelle Berechnungshilfen bereit: AHV 21: Übergangsgeneration und flexibler Altersrücktritt.
Nach 65 weiterarbeiten: Rente einmal neu berechnen lassen
Wer nach dem Referenzalter arbeitet, zahlt weiterhin AHV-Beiträge. Auf Einkommen bis CHF 16'800 pro Jahr kann der Freibetrag geltend gemacht werden. Es ist aber möglich, auf den Freibetrag zu verzichten und auch auf diesem Lohnteil Beiträge zu bezahlen.
Die nach dem Referenzalter erzielten beitragspflichtigen Einkommen können die Altersrente erhöhen. Ein Antrag auf Neuberechnung ist einmal möglich; berücksichtigt werden Erwerbseinkommen und unter bestimmten Voraussetzungen Beitragszeiten zwischen Referenzalter und 70. Geburtstag. Eine bereits bestehende Beitragslücke lässt sich jedoch nicht automatisch schliessen: Pro zusätzlichem Jahr gelten unter anderem Anforderungen an Einkommen und Mindestbeitrag. Die Neuberechnung wirkt nur für künftige Zahlungen, nicht rückwirkend.
Die Voraussetzungen sind im Merkblatt zur Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter erläutert.
Beitragslücken in der AHV: Früh kontrollieren, Fristen nicht verpassen
Fehlen Beitragsjahre, entsteht in der Regel eine Teilrente. Ein fehlendes Beitragsjahr kann die Rente mindestens um 1/44 reduzieren. Beitragslücken entstehen etwa bei längeren Auslandsaufenthalten, bei nicht korrekt abgerechneten Löhnen oder wenn Nichterwerbstätige ihre Beitragspflicht nicht erfüllen.
Wer zwischen dem 18. und 20. Altersjahr bereits AHV-Beiträge entrichtet hat, kann diese Jugendjahre unter bestimmten Voraussetzungen zum Auffüllen späterer Lücken einsetzen. Nachzahlungen sind nur innerhalb der gesetzlichen fünfjährigen Verjährungsfrist möglich. Bei einer Lücke oder einem unklaren Kontoauszug sollte deshalb die Ausgleichskasse rasch kontaktiert werden.
Ein kostenloser Auszug aus dem Individuellen Konto zeigt die gemeldeten Einkommen, Beitragszeiten und Betreuungsgutschriften. Achtung: Einkommen des laufenden Jahres erscheinen erst im Folgejahr; auch Einträge des Vorjahres können bei noch nicht abgeschlossener Verarbeitung fehlen. Der IK-Auszug kann online bestellt werden.
AHV-Rente anmelden: Diese Fristen gelten
Die AHV-Altersrente wird nicht automatisch ausgelöst. Die Anmeldung sollte etwa drei bis vier Monate vor Erreichen des Referenzalters oder vor dem gewünschten Vorbezug bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden.
- In der Regel ist jene Ausgleichskasse zuständig, die vor dem Rentenfall die Beiträge entgegengenommen hat.
- Ist die Ehepartnerin oder der Ehepartner bereits rentenberechtigt, erfolgt die Anmeldung bei deren oder dessen auszahlender Ausgleichskasse.
- Für einen Vorbezug gilt eine besonders strenge Frist: Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Vormonats eingereicht sein. Rückwirkend ist ein Vorbezug nicht möglich.
Wer im Ausland wohnt oder Versicherungszeiten in mehreren Staaten hat, sollte die Anmeldung frühzeitig mit der Schweizerischen Ausgleichskasse beziehungsweise der zuständigen Stelle im Wohnsitzstaat koordinieren.
Checkliste vor dem AHV-Entscheid
- IK-Auszug bestellen und mögliche Beitragslücken prüfen.
- Referenzalter anhand des Geburtsjahrgangs festhalten.
- AHV-Rente mit ESCAL oder einer Vorausberechnung grob einschätzen.
- Vorbezug, Aufschub oder Teilrente mit Pensionskasse, Steuern und allfälligen Ergänzungsleistungen abstimmen.
- Bei Weiterarbeit nach dem Referenzalter den AHV-Freibetrag und eine spätere Neuberechnung prüfen.
- Anmeldung drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einreichen.
Fazit: Die 13. AHV-Rente verbessert ab Dezember 2026 die Jahresleistung, ersetzt aber keine sorgfältige Pensionierungsplanung. Besonders bei einem flexiblen Rentenbezug kann ein einzelner Entscheid lebenslang nachwirken. Wer Beitragskonto, Referenzalter und die Folgen für die gesamte Vorsorge früh prüft, reduziert das Risiko teurer Fehlannahmen.
Offizielle Quellen
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 3.01 – Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 3.04 – Flexibler Rentenbezug
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 3.06 – Rentenvorausberechnung
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 3.08 – Neuberechnung nach dem Referenzalter
- Informationsstelle AHV/IV: 13. AHV-Rente
- Bundesamt für Sozialversicherungen: AHV 21
Zuletzt fachlich aktualisiert: 16. Juli 2026.


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