AHV-Renten 2026: 13. Rente im Dezember

Die monatlichen AHV-Renten steigen 2026 nicht weiter. Die Minimalrente bleibt bei 1'260 Franken, die Maximalrente bei 2'520 Franken pro Monat. Neu erhalten Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Altersrente im Dezember 2026 erstmals eine 13. Altersrente. Wer während des ganzen Jahres eine ungekürzte Maximalrente bezieht und im Dezember anspruchsberechtigt ist, erhält damit 2026 insgesamt 32'760 Franken statt 30'240 Franken. Mehr dazu: 13. AHV-Rente kommt: Nationalrat beschliesst Auszahlung ab Dezember 2026 – Finanzierung noch unklar.

Die Änderung ist für Haushaltsbudgets wichtiger als die unveränderten Monatsbeträge: Die zusätzliche Zahlung kommt gebündelt im Dezember. Sie wird von der zuständigen Ausgleichskasse zusammen mit der Dezemberrente ausgerichtet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bestätigt die unveränderten Rentenbeträge für 2026. (bsv.admin.ch)

Wie hoch fällt die 13. AHV-Rente aus?

Infografik zur ersten Auszahlung der 13. AHV-Altersrente im Dezember 2026.
Die monatlichen AHV-Beträge bleiben 2026 gleich; im Dezember kommt erstmals die 13. Altersrente hinzu.

Die 13. AHV-Altersrente entspricht einem Zwölftel aller im laufenden Jahr ausgerichteten Altersrenten. Bei einer ganzjährig bezogenen Rente entspricht sie somit ungefähr einer zusätzlichen Monatsrente:

  • Minimalrente: 1'260 Franken zusätzlich im Dezember; Jahresbetrag 2026: 16'380 Franken.
  • Maximalrente: 2'520 Franken zusätzlich im Dezember; Jahresbetrag 2026: 32'760 Franken.
  • Bei Ehepaaren bleiben die beiden individuellen AHV-Renten auf zusammen maximal 3'780 Franken pro Monat plafoniert.

Entscheidend ist der Anspruch im Dezember. Wer im Dezember keine AHV-Altersrente bezieht, erhält keine 13. Zahlung. Bei einem Rentenbeginn, einem Vorbezug oder einem Aufschub während des Jahres berechnet die Ausgleichskasse den Zuschlag anhand der tatsächlich ausgerichteten Altersrenten. Kinderrenten, Zusatzrenten und der Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration AHV 21 werden bei der Berechnung nicht mitgezählt. Die Details zur Auszahlung der 13. AHV-Rente erläutert das BSV. (bsv.admin.ch)

IV- und Hinterlassenenrenten bleiben bei zwölf Auszahlungen

Die 13. Zahlung betrifft ausschliesslich AHV-Altersrenten. IV-Renten sowie AHV-Hinterlassenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen werden weiterhin zwölfmal jährlich ausbezahlt. Die monatlichen Minimal- und Maximalbeträge der IV bleiben 2026 ebenfalls bei 1'260 beziehungsweise 2'520 Franken. Mehr dazu: Säule 3a 2026: Bank oder Versicherung jetzt genauer prüfen.

Ergänzungsleistungen werden wegen der 13. Rente nicht gekürzt

Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen ist die neue Regel besonders relevant: Die 13. AHV-Altersrente wird bei der EL-Berechnung ausdrücklich nicht als anrechenbare Einnahme berücksichtigt. Sie darf deshalb nicht zu einer Kürzung oder Streichung der EL führen.

Die anerkannten Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf bleiben 2026 bei 20'670 Franken pro Jahr für Alleinstehende und 31'005 Franken für Ehepaare. Bei den Mietkosten gibt es keine schweizweit einheitliche Obergrenze: Massgebend sind Haushaltsgrösse und Mietzinsregion der Wohngemeinde. Das BSV hat einzelne Gemeinden per 1. Januar 2026 einer anderen Mietzinsregion zugeteilt. Die aktuelle Mietzinsregion lässt sich beim BSV nach Wohnort prüfen. (bsv.admin.ch)

Warum die Monatsrenten 2026 gleich bleiben

Der Bundesrat passt AHV- und IV-Renten in der Regel alle zwei Jahre an die Lohn- und Preisentwicklung an. Grundlage ist der Mischindex, der den Lohn- und den Preisindex kombiniert. Die letzte allgemeine Anpassung trat am 1. Januar 2025 in Kraft; damals stiegen die Renten um 2,9 Prozent. Für 2026 beschloss der Bundesrat keine weitere Indexanpassung. Eine künftige Rentenerhöhung ist damit nicht vorweggenommen: Sie hängt von der Entwicklung des Mischindexes und einem allfälligen Bundesratsentscheid ab. Das BSV erklärt den Mechanismus der Rentenanpassung. (bsv.admin.ch)

Familienzulagen: Mindestbeträge bleiben unverändert

Die seit 1. Januar 2025 geltenden bundesrechtlichen Mindestansätze bleiben auch 2026 bestehen: Die Kinderzulage beträgt mindestens 215 Franken pro Monat, die Ausbildungszulage mindestens 268 Franken. Kantone können höhere Ansätze vorsehen. Für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende besteht grundsätzlich ab einem AHV-pflichtigen Einkommen von 630 Franken pro Monat oder 7'560 Franken pro Jahr ein Anspruch. Mehr dazu: 13. AHV-Rente im Dezember 2026: Was die Finanzierungslücke bedeutet.

Für das Haushaltsbudget zählt deshalb der Arbeitskanton beziehungsweise bei Nichterwerbstätigen in der Regel der Wohnkanton. Sind beide Eltern in unterschiedlichen Kantonen erwerbstätig, kann unter Umständen eine Differenzzahlung geschuldet sein. Die kantonalen Ansätze und Anspruchsregeln publiziert das BSV. (bsv.admin.ch)

Pensionskasse und Säule 3a: Diese Grenzbeträge gelten 2026

Auch die zentralen Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge bleiben 2026 unverändert. Der Mindestjahreslohn für das BVG-Obligatorium beträgt 22'680 Franken. Der Koordinationsabzug liegt bei 26'460 Franken; der minimale koordinierte Lohn bei 3'780 Franken. Eine Pensionskasse kann im Reglement weitergehende Leistungen vorsehen und beispielsweise tiefere Löhne versichern.

In die Säule 3a dürfen Erwerbstätige mit Pensionskasse 2026 höchstens 7'258 Franken einzahlen. Wer keiner Vorsorgeeinrichtung angehört, kann bis zu 20 Prozent des Erwerbseinkommens einzahlen, maximal 36'288 Franken. Neu können ab dem Steuerjahr 2026 unter strengen Voraussetzungen Beitragslücken ab 2025 nachträglich eingekauft werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass im Einkaufsjahr und im Jahr der Lücke AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt wurde und der ordentliche Jahresbeitrag zuerst vollständig einbezahlt ist. Das BSV beschreibt die geltenden 3a-Limiten und die neue Einkaufsmöglichkeit. (bsv.admin.ch)

Was jetzt zu prüfen ist

  • AHV-Rente: Prüfen Sie im Dezember 2026 die Abrechnung Ihrer Ausgleichskasse. Die 13. Rente erscheint als Zuschlag zur Dezemberzahlung.
  • Ergänzungsleistungen: Wer EL bezieht, muss wegen der 13. AHV-Rente keine Kürzung befürchten. Veränderungen bei Einkommen, Vermögen oder Wohnkosten bleiben hingegen weiterhin meldepflichtig.
  • Familienzulagen: Vergleichen Sie den Betrag auf der Lohnabrechnung mit dem im zuständigen Kanton geltenden Ansatz.
  • Säule 3a: Wer 2025 nicht den vollen Betrag einbezahlt hat, sollte prüfen, ob ab 2026 ein nachträglicher Einkauf zulässig und steuerlich sinnvoll ist.

Die grosse Neuerung des Jahres 2026 ist damit keine höhere Monatsrente, sondern die zusätzliche Dezemberzahlung. Für AHV-Beziehende erhöht sie den Jahresbetrag spürbar. Für Familien, EL-Beziehende und Erwerbstätige bleiben die wichtigsten Mindestansätze und Vorsorgegrenzen dagegen vorerst unverändert.

Zuletzt fachlich aktualisiert: 16. Juli 2026.

2 thoughts on “AHV-Renten 2026: 13. Rente im Dezember

  1. Pingback: Pensionierung planen in der Schweiz: In 7 Schritten finanziell sorgenfrei in die Rente » Enliquide

  2. Pingback: AHV-Beitragslücken in der Schweiz: Warum immer mehr Menschen bei der Rente leer ausgehen » Enliquide

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

This site uses cookies to offer you a better browsing experience. By browsing this website, you agree to our use of cookies.