Basel-Stadt hat am 14. Juni 2026 einen freiwilligen Steuerabzug vom Lohn beschlossen. Die Vorlage wurde mit 53,35 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Betroffene sollen ihre kantonalen Steuern künftig laufend als Akontozahlung über den Arbeitgeber bezahlen können. Das schafft mehr Planbarkeit im Monatsbudget, ist aber keine Steuerreduktion und keine Quellensteuer im üblichen Sinn. (bs.ch)
Beschlossen ist der Mechanismus – nicht der sofortige Start
Am 16. Juli 2026 ist entscheidend: Der neue Abzug erscheint nicht automatisch auf der nächsten Lohnabrechnung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens auf einen 1. Januar. Vorgesehen ist eine gestaffelte Einführung: Der Kanton und staatsnahe Betriebe beginnen ab Inkrafttreten; für die übrigen Arbeitgebenden gelten die Regeln erst ab dem 1. Januar des dritten Jahres danach. Kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden können freiwillig mitmachen. (media.bs.ch)
Für die Schweiz ist der Entscheid trotzdem bemerkenswert. Basel-Stadt schafft damit ein neues Instrument zwischen klassischer Vorauszahlung und der Quellensteuer. Ob andere Kantone dem Beispiel folgen, ist offen.
Wer betroffen ist – und wer nicht
| Situation | Was der Beschluss vorsieht |
|---|---|
| Wohnsitz und Arbeit im Kanton Basel-Stadt | Der Abzug kann grundsätzlich angewendet werden. |
| Wohnsitz Stadt Basel | Ohne ausdrücklichen Verzicht sind 10 Prozent des Bruttolohns vorgesehen. |
| Wohnsitz Riehen oder Bettingen | Ohne ausdrücklichen Verzicht sind 5 Prozent des Bruttolohns vorgesehen. |
| Quellensteuerpflichtige | Sie sind vom neuen Verfahren ausgenommen. |
| Wohnort oder Arbeitsort ausserhalb des Kantons | Das neue Basler Verfahren gilt nicht. |
Der Verzicht muss dem Arbeitgeber ausdrücklich mitgeteilt werden. Umgekehrt sollen Arbeitnehmende den Abzug – innerhalb der noch vom Regierungsrat festzulegenden Wahlmöglichkeiten und Mindestansätze – auch anders festlegen können. (media.bs.ch)
Der entscheidende Punkt: Vorauszahlung statt tiefere Steuern
Die vom Lohn abgezogenen Beträge werden an die kantonale Einkommenssteuer angerechnet. Die Steuererklärung bleibt Pflicht; erst die definitive Veranlagung zeigt, ob die Vorauszahlungen zu hoch, zu tief oder passend waren. Wer etwa hohe Berufsauslagen, Säule-3a-Einzahlungen, Unterhaltsbeiträge oder schwankende Einkommen hat, sollte den gewählten Abzug deshalb nicht als endgültige Steuerrechnung verstehen. (media.bs.ch)
Merksatz: Der neue Lohnabzug verändert den Zahlungsrhythmus, nicht die Berechnung der geschuldeten Steuer.
Wann der Abzug im Budget helfen kann
Für Haushalte, die ihre Steuerrechnung bisher erst bei Fälligkeit finanzieren mussten, kann ein regelmässiger Abzug sinnvoll sein. Das verfügbare Einkommen auf dem Konto fällt zwar monatlich tiefer aus. Dafür wächst kein separates Steuerpolster an, das später versehentlich für Konsum, Ferien oder unerwartete Ausgaben verwendet wird. Mehr dazu: Konsumentenstimmung fällt auf –36: Jetzt zählen klare Geldentscheide.
Die Schwäche liegt in der Pauschale: Zehn Prozent des Bruttolohns können für einzelne Personen deutlich zu hoch oder zu tief sein. Ein zu hoher Abzug bindet Liquidität; ein zu tiefer kann eine Nachzahlung hinterlassen. Besonders bei Bonuszahlungen, Teilzeitwechseln, längeren Erwerbsunterbrüchen oder einem Umzug lohnt sich deshalb ein Blick auf die provisorische Steuerrechnung und die eigene Steuererklärung.
Was Baslerinnen und Basler jetzt tun sollten
- Startdatum abwarten: Massgeblich werden die Ausführungsbestimmungen des Regierungsrats und die Information des Arbeitgebers sein.
- Steuerbetrag grob schätzen: Die letzte definitive Veranlagung und die aktuelle provisorische Rechnung geben einen besseren Ausgangspunkt als ein fixer Prozentsatz des Bruttolohns.
- Liquidität mitdenken: Ein höherer monatlicher Abzug kann Steuerschulden vorbeugen, verringert aber den frei verfügbaren Betrag.
- Steuererklärung weiter vollständig ausfüllen: Abzüge und Änderungen der persönlichen Situation bleiben für die definitive Rechnung entscheidend.
Unsicherheit bleibt bei der Umsetzung
Der politische Entscheid ist klar, die konkrete Umsetzung noch nicht vollständig. Der Regierungsrat muss die Ausführungsbestimmungen erlassen und den Start auf einen 1. Januar festsetzen. Offen bleibt damit insbesondere, wie die Wahl eines abweichenden Abzugs praktisch erfolgt und welche Informationswege Arbeitgebende einrichten. Bis dahin gilt für Basler Haushalte: keine voreilige Budgetumstellung, aber ein guter Anlass, die eigene Steuerreserve nüchtern zu prüfen. (media.bs.ch)
Quellen
- Kanton Basel-Stadt: Schlussresultat der Abstimmung vom 14. Juni 2026
- Kanton Basel-Stadt: Abstimmungsvorlage zum freiwilligen Steuerabzug vom Lohn
- SRF: Einordnung zum Basler Steuerabzug vom Lohn

