Seit dem 1. Juli 2026 kann die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) eine digitale Gesundheitsanwendung zur kognitiven Verhaltenstherapie bei Depressionen vergüten. Die Neuerung betrifft keine gewöhnlichen Wellness- oder Achtsamkeits-Apps, sondern eine klar definierte, interaktive medizinische Anwendung auf ärztliche Verordnung. Die aktuell gültige Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) führt dafür eine Vergütung von höchstens 193.32 Franken pro Lizenz für 90 Tage. (bag.admin.ch)
Für Betroffene kann das eine finanzielle und organisatorische Erleichterung sein, besonders wenn eine Psychotherapie erst später beginnen kann. Die App ist jedoch kein Ersatz für eine fachliche Abklärung und auch nicht frei über die Grundversicherung beziehbar. Mehr dazu: Grundversicherung: EWR-Einkauf bleibt vorerst privat.
Was seit dem 1. Juli 2026 gilt
| Frage | Regelung |
|---|---|
| Für wen? | Für Erwachsene mit einer leichten oder mittelgradigen depressiven Episode oder einer entsprechenden rezidivierenden depressiven Störung. |
| Wer darf verordnen? | Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Ärztinnen und Ärzte mit dem interdisziplinären Schwerpunkt Psychosomatische und Psychosoziale Medizin. |
| Wie lange? | Einmalig für höchstens 90 Tage. |
| Wofür? | Als Begleittherapie zu einer Psychotherapie oder zur Überbrückung bis zu deren Beginn. |
| Wie hoch ist die Vergütung? | Höchstens 193.32 Franken pro 90-Tage-Lizenz gemäss aktuell gültiger MiGeL. |
Die Anwendung muss individualisiert und interaktiv sein. Sie wird selbständig genutzt; Therapeutinnen und Therapeuten erhalten laut MiGeL keinen Zugriff auf die Anwendung. Voraussetzung ist zudem, dass die versicherte Person die Sprache, in der das Produkt angeboten wird, gut versteht. (bag.admin.ch)
Was das finanziell bedeutet
«Von der Grundversicherung vergütet» bedeutet nicht automatisch «kostenlos». Bei einer OKP-Leistung gelten grundsätzlich die gewählte Franchise und danach der Selbstbehalt von 10 Prozent, bis zum gesetzlichen Jahresmaximum. Wer seine Franchise im laufenden Kalenderjahr noch nicht erreicht hat, trägt deshalb zunächst Kosten selbst. (bag.admin.ch)
Der Betrag von 193.32 Franken ist ein Höchstvergütungsbetrag, kein pauschaler Gutschein für beliebige Apps. Das BAG hält fest, dass bei einem geeigneten Produkt mit höherem Preis ein Mehrbetrag zulasten der versicherten Person gehen kann. Vor einem kostenpflichtigen Abschluss lohnt sich deshalb die Klärung, welches Produkt konkret verordnet wird und wie die Abrechnung erfolgt. (bag.admin.ch)
Merksatz: Die neue Regel kann eine bisher privat bezahlte digitale Therapieunterstützung in eine regulierte Grundversicherungsleistung überführen. Sie senkt aber weder automatisch die Franchise noch ersetzt sie jede Form der Behandlung.
So lässt sich die neue Leistung praktisch prüfen
- Behandlung ansprechen: Das Thema bei der behandelnden Fachperson ansprechen, statt eine App auf eigene Rechnung zu abonnieren.
- Indikation klären: Entscheidend ist, ob eine leichte oder mittelgradige depressive Erkrankung vorliegt und die digitale Anwendung im konkreten Fall geeignet ist.
- Verordnung genau ausstellen lassen: Die MiGeL verlangt eine eindeutige Produktbezeichnung auf der Verordnung.
- Abrechnung vorab prüfen: Bei Versicherer oder Abgabestelle nachfragen, welche Unterlagen benötigt werden und ob ein Eigenanteil über dem Höchstvergütungsbetrag anfällt.
- Franchise einrechnen: Die erwartete Rechnung in die persönliche Kostenplanung des laufenden Jahres einordnen.
Die Grenzen bleiben wichtig
Die Vergütung gilt nicht für schwere Depressionen. Das BAG begründet die Einschränkung damit, dass Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit für diese Indikation nicht als gegeben beurteilt wurden. Auch bei den vergüteten Diagnosen ist die Anwendung nur als Ergänzung oder Übergangslösung vorgesehen. (bag.admin.ch)
Hinzu kommt: Die neue Position steht in Evaluation. Vergütungsbedingungen und Höchstbetrag können sich daher später ändern. Massgeblich sind im Einzelfall die aktuelle MiGeL, die ärztliche Verordnung und die Abrechnungsregeln des Versicherers. Mehr dazu: Säule 3a: 2025er-Lücke lässt sich jetzt erstmals nachzahlen.
Einordnung für Versicherte
Der Schritt ist klein, aber bemerkenswert: Erstmals wird eine digitale Anwendung für einen klar umrissenen psychischen Behandlungsbereich als medizinisches Mittel in der Grundversicherung geführt. Für Versicherte liegt der konkrete Nutzen nicht in einer neuen App-Auswahl, sondern in einer sauber geregelten Finanzierung während einer psychisch belastenden Phase. Die richtige Reihenfolge lautet deshalb: medizinische Eignung klären, Produkt verordnen lassen, Kostenbeteiligung verstehen.
Quellen
- Bundesamt für Gesundheit: Digitale Therapie-Angebote können neu von Krankenversicherung übernommen werden
- Bundesamt für Gesundheit: Mittel- und Gegenständeliste vom 1. Juli 2026
- Bundesamt für Gesundheit: Prämien und Kostenbeteiligung

