Die wichtigste aktuelle Warnung für private Anleger kommt derzeit nicht vom Aktienmarkt, sondern aus der Aufsicht. Die FINMA hat ein Verfahren gegen die Swiss Fund Management AG in Liquidation und die BZ Berater Zentrum AG rechtskräftig abgeschlossen. Im Zentrum standen illiquide Anleihen, die direkt oder über Fonds in ausländische Immobilienprojekte flossen. Die Behörde stellte gravierende Verstösse gegen Verhaltenspflichten fest, entzog einer Gesellschaft die Fondsverwaltungsbewilligung, wies das Bewilligungsgesuch der anderen ab und zog unrechtmässig erzielte Provisionen von über 3 Millionen Franken ein. (finma.ch)
Der Fall ist kein Urteil über alle Anleihen, alle Immobilienanlagen oder alle unabhängigen Vermögensverwalter. Er legt aber ein Muster offen, das private Kundinnen und Kunden ernst nehmen sollten: Ein Produkt kann nach Obligation klingen und dennoch schwer verkäuflich, stark konzentriert und mit Interessenkonflikten verbunden sein.
Was die FINMA festgestellt hat
Nach Angaben der FINMA verwaltete die BZ im untersuchten Zeitraum rund 2'000 Vermögensverwaltungsmandate. Rund 200 Millionen Franken an Anlegergeldern wurden direkt oder indirekt über Fonds in illiquide Anleihen mit zweifelhafter Werthaltigkeit investiert. Die Emittentinnen waren miteinander verbunden; die Mittel wurden laut FINMA entgegen den Werbeversprechen unbesichert an Immobilieninvestmentgesellschaften weitergeleitet, die von involvierten Personen kontrolliert wurden. (finma.ch)
Die Verfügung blieb unangefochten und ist rechtskräftig. Für bestehende Anleihen untersagte die FINMA weder Rück- noch Zinszahlungen; daraus folgt jedoch keine Zusage über Werthaltigkeit, Rückzahlung oder den Zeitpunkt eines Verkaufs. Rund 150 Personen hatten bis zur Mitteilung bereits ein Mediationsverfahren angestossen. (finma.ch)
Fünf Fragen vor einer Anleihe oder einem Fonds mit Spezialrisiken
| Prüffrage | Weshalb sie zählt |
|---|---|
| Kann ich das Instrument verkaufen – und wo? | Ein Kurs auf einem Dokument ersetzt keinen funktionierenden Markt. Verlange eine verständliche Erklärung zur Handelbarkeit, zu Kündigungsfristen und zu möglichen Preisabschlägen. |
| Wer ist die Emittentin, und wofür fliesst das Geld? | Bei Anleihen ist entscheidend, wer rechtlich schuldet und ob Sicherheiten bestehen. Projektgesellschaften, Zwischenholdings und unbesicherte Darlehen erhöhen die Komplexität. |
| Gibt es personelle oder wirtschaftliche Verbindungen? | Frage ausdrücklich, ob Produktanbieter, Emittentin, Vermittler, Vermögensverwalter oder Projektgesellschaft miteinander verbunden sind. |
| Warum passt die Position zu meinem Mandat? | Bitte um eine schriftliche Begründung: Anteil im Gesamtportfolio, Verlustszenarien, Liquiditätsbedarf und Gründe für die Eignung. |
| Welche Vergütungen fliessen an wen? | Neben der Verwaltungsgebühr können Vertriebsentschädigungen oder andere Drittvergütungen anfallen. Sie gehören vor dem Entscheid auf den Tisch. |
Diese Fragen sind kein Misstrauensvotum gegen jede Beratung. Sie machen die Rollen klar. Die FINMA präzisiert für Finanzdienstleister, dass Kundinnen und Kunden unter anderem über Art der Dienstleistung, Risiken sowie Entschädigungen Dritter informiert werden sollen; auch der Umgang mit Interessenkonflikten gehört zu den Verhaltenspflichten. (finma.ch)
Konkreter Nutzen: So prüfen Sie ein bestehendes Mandat
- Fordern Sie die aktuelle Depotaufstellung mit Produktnamen, ISIN, Währung, Marktwert und Anteil am Gesamtvermögen an.
- Markieren Sie Positionen, deren Funktionsweise Sie nicht in zwei Sätzen erklären können.
- Bitten Sie bei nicht kotierten Anleihen, Privatmarkt-Fonds oder strukturierten Produkten um das Basisinformationsblatt, den Verkaufsprospekt und eine Erklärung zur Liquidität.
- Lassen Sie sich sämtliche Vergütungen des Vermögensverwalters schriftlich aufschlüsseln: Honorar, Produktgebühren, Retrozessionen, Vertriebsentschädigungen und allfällige Rückvergütungen.
- Halten Sie Fragen und Antworten schriftlich fest. Das schafft Klarheit, falls später eine Beschwerde oder Vermittlung nötig wird.
Wer einer Vermögensverwalterin oder einem Vermögensverwalter eine Vollmacht zur Verwaltung des eigenen Portfolios erteilt, kann zudem den Bewilligungsstatus prüfen. Gewerbsmässig tätige Vermögensverwalter benötigen grundsätzlich vor Tätigkeitsaufnahme eine FINMA-Bewilligung und werden nach der Bewilligung über eine Aufsichtsorganisation beaufsichtigt. Die FINMA erläutert die Anforderungen an Vermögensverwalter hier. (finma.ch)
Wichtige Grenze: Beratung ist nicht immer Vermögensverwaltung
Eine Bewilligung ist ein relevantes Qualitätsmerkmal, aber keine Rendite- oder Verlustgarantie. Zudem beaufsichtigt die FINMA Anlageberaterinnen und Anlageberater nicht in jedem Fall direkt; bei einer Beratung ohne Verwaltungsvollmacht ist deshalb besonders wichtig, Mandat, Vergütung und Verantwortlichkeiten sauber zu verstehen. Die FINMA erklärt, welche Tätigkeiten sie bewilligt und überwacht. (finma.ch)
Bei Streitigkeiten steht je nach Finanzdienstleister eine Ombudsstelle als Vermittlungsweg zur Verfügung. Der Anschluss an eine Ombudsstelle ist für Finanzdienstleister, die ihre Dienstleistungen in der Schweiz erbringen, grundsätzlich obligatorisch. Eine Ombudsstelle entscheidet jedoch nicht wie ein Gericht und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Übersicht der FINMA zu Ombudsstellen für Finanzdienstleister. (finma.ch)
Was offen bleibt
Der FINMA-Fall betrifft konkrete Institute und konkrete Sachverhalte. Ob einzelne Anlegergelder vollständig zurückfliessen, lässt sich aus der Mitteilung nicht ableiten. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass andere illiquide Anlagen ungeeignet sind. Entscheidend bleibt der Einzelfall: verständliche Risiken, echte Diversifikation, nachvollziehbare Liquidität und vollständig offengelegte Vergütungen.
Die ruhige Konsequenz: Nicht wegen einer Schlagzeile vorschnell verkaufen. Aber bei komplexen oder schwer handelbaren Positionen jetzt Unterlagen einfordern, die eigene Risikofähigkeit prüfen und unbeantwortete Fragen nicht liegen lassen. Dieser Beitrag ist keine Anlageempfehlung.
Quellen
- FINMA: Abschluss des Verfahrens gegen Swiss Fund Management AG i.L. und BZ Berater Zentrum AG, 29. Juni 2026
- FINMA: Rundschreiben zu den Verhaltenspflichten nach FIDLEG
- FINMA: Vermögensverwalter – Bewilligung und Anforderungen
- FINMA: Ombudsstellen für Finanzdienstleister

