Die jüngste FINMA-Regel zur Bankenliquidität ist kein Anlass, Bankguthaben hektisch zu verschieben. Sie ist aber ein guter Anlass, die eigene Kontostruktur einmal sauber zu prüfen. Die neue Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Sie präzisiert, wie Banken und Wertpapierhäuser Liquiditätsrisiken steuern und bei drohenden Engpässen Informationen bereitstellen müssen. Das bisherige FINMA-Rundschreiben zu Liquiditätsrisiken wird dann aufgehoben. (finma.ch)
Für Privatpersonen ist die wichtigste Einordnung nüchtern: Die neue Liquiditätsverordnung ändert weder die gesetzliche Einlagensicherung noch die Schwelle von 100’000 Franken. Diese Grenze gilt für Guthaben bei derselben Bank beziehungsweise demselben Institut pro Kundin oder Kunde – nicht pro Konto. Mehrere Konten werden zusammengerechnet. (finma.ch)
Was die neue FINMA-Verordnung regelt
Liquidität bedeutet vereinfacht: Kann eine Bank Zahlungen und Abhebungen fristgerecht leisten? Das ist etwas anderes als die langfristige Frage, ob ihre Vermögenswerte und ihr Geschäftsmodell tragfähig sind. Die am 7. Juli 2026 veröffentlichte Verordnung überführt das bisherige FINMA-Rundschreiben zu Liquiditätsrisiken in eine formelle Verordnung. Inhaltlich geht es unter anderem um die Liquiditäts- und Finanzierungsplanung sowie um Informationen bei sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen. (finma.ch)
Die FINMA bezeichnet die Änderungen ausdrücklich als wenige inhaltliche Anpassungen. Für den Alltag bedeutet das: Kontoverträge, Sparzinsen und der Schutzumfang bestehender Guthaben ändern sich dadurch nicht automatisch. Die Regel richtet sich an beaufsichtigte Institute – nicht an ihre Kundschaft. (finma.ch)
Die entscheidende Zahl bleibt 100’000 Franken
| Situation | Was grundsätzlich gilt |
|---|---|
| Mehrere Privatkonten bei derselben Bank | Die Guthaben werden zusammengezählt; gesichert sind höchstens 100’000 Franken pro Kunde und Bank. |
| Gemeinschaftskonto | Die Kontogemeinschaft gilt als eigener, separater Kunde. Eigene Privatkonten der Beteiligten werden separat beurteilt. |
| Aktien, Fonds und Obligationen im Depot | Sie sind keine Einlagen. Als Kundenvermögen werden sie im Konkursverfahren grundsätzlich aus der Konkursmasse ausgesondert und herausgegeben. |
| Säule-3a- und Freizügigkeitsguthaben bei einer Bankstiftung | Sie sind konkursrechtlich privilegiert, fallen aber nicht unter die rasche Auszahlung aus verfügbaren liquiden Mitteln und nicht unter die Einlagensicherung für gesicherte Einlagen. |
Die FINMA beschreibt ein dreistufiges Schutzsystem: Zuerst sollen privilegierte Einlagen bis 100’000 Franken aus verfügbaren liquiden Mitteln des insolventen Instituts ausbezahlt werden. Reichen diese Mittel bei einer Schweizer Geschäftsstelle nicht aus, kommt die Einlagensicherung zum Zug. Darüber hinaus besteht für den ungedeckten Teil keine besondere Sicherung; er wird im Konkursverfahren behandelt. (finma.ch)
Merksatz: Zwei Sparkonten bei derselben Bank verdoppeln den Schutz nicht. Entscheidend ist die rechtliche Bankverbindung, nicht die Anzahl Apps, Karten oder Kontonummern. (esisuisse.ch)
Was Haushalte jetzt konkret prüfen können
- Bankname statt Markenname prüfen: Gerade bei Apps, Neobanken oder Angeboten mit virtueller IBAN sollte im Vertrag und in den Kontoinformationen klar sein, welches Institut das Guthaben rechtlich führt. Die FINMA publiziert eine laufend aktualisierte Liste bewilligter Banken und Wertpapierhäuser. (finma.ch)
- Guthaben je Institut zusammenzählen: Privat-, Lohn-, Spar- und Fremdwährungskonten bei derselben Bank gehören für die 100’000-Franken-Grenze grundsätzlich in dieselbe Rechnung. (esisuisse.ch)
- Gemeinschaftskonten separat erfassen: Ein gemeinsames Konto wird nicht einfach hälftig den einzelnen Personen zugerechnet. Die Gemeinschaft hat einen eigenen Sicherungsanspruch bis 100’000 Franken; eigene Konten bleiben daneben separat. (esisuisse.ch)
- Depot und Kontoguthaben nicht vermischen: Wertschriften im Depot sind rechtlich etwas anderes als Barguthaben. Bei einer Prüfung der Risikostruktur sollten beide Positionen getrennt erfasst werden. (finma.ch)
Eine Überprüfung ist besonders sinnvoll, wenn nach einem Immobilienverkauf, einer Erbschaft, einer Bonuszahlung oder vorübergehend hohen Reserven deutlich mehr Bargeld auf Konten liegt als üblich. Das ist keine Anlageempfehlung, sondern eine Bestandesaufnahme: Wer die Institute, Kontoinhaber und Salden kennt, kann die gesetzliche Schutzlogik korrekt einordnen.
Wo die Grenzen des Schutzes liegen
Die Einlagensicherung schützt nicht jedes Finanzangebot mit Schweizer Bezug. Bei ausländischen Anbietern mit virtueller IBAN oder Korrespondenzkonto bei einer Schweizer Bank besteht laut esisuisse nicht zwingend ein direktes Vertragsverhältnis zwischen Kundin oder Kunde und der Schweizer Bank. Dann greift das Schweizer System nicht für die einzelne Kundschaft; massgeblich kann stattdessen ein ausländisches Sicherungssystem sein. (esisuisse.ch)
Auch die neue FINMA-Verordnung schafft keine Garantie gegen jede Störung oder jeden Verlust. Sie verschärft Vorgaben für die Risikosteuerung der Institute. Wie rasch und in welcher Form Guthaben in einem konkreten Insolvenzfall ausbezahlt werden, hängt weiterhin vom Verfahren, von den verfügbaren Mitteln und von der rechtlichen Struktur des jeweiligen Guthabens ab. (finma.ch)
Einordnung für Sparerinnen und Sparer
Die neue Liquiditätsverordnung ist vor allem ein Baustein für die Stabilität des Bankensystems ab 2027. Für private Haushalte liegt der unmittelbare Nutzen nicht in einer schnellen Reaktion, sondern in Klarheit: Wer grössere Barguthaben hält, sollte wissen, bei welchem Institut sie liegen, wie Konten rechtlich zusammenhängen und welche Vermögenswerte gar nicht unter die Einlagensicherung fallen. Die 100’000-Franken-Grenze ist dabei wichtiger als der Name des einzelnen Kontoprodukts.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag enthält keine bezahlten Platzierungen, Provisionen oder Produktempfehlungen.
Quellen
- FINMA: Neue Verordnung über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser, 7. Juli 2026
- FINMA: Einlagensicherung
- esisuisse: Fragen und Antworten zur Einlagensicherung
- FINMA: Bewilligte Institute, Personen und Produkte

