Stand 16. Juli 2026: Wer medizinische Hilfsmittel im Ausland privat kauft, kann bei der Schweizer Grundversicherung heute grundsätzlich nicht mit einer Rückerstattung rechnen. Das bleibt auch nach dem jüngsten Entscheid des Bundesrats so. Neu ist: Der Bundesrat hat am 24. Juni 2026 eine Gesetzesvorlage ans Parlament überwiesen, mit der bestimmte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gekaufte Medizinprodukte künftig von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet werden könnten. (bag.admin.ch)
Die Entwicklung in einem Satz
Der politische Weg für eine spätere Kostenerstattung bei ausgewählten, privat im EWR gekauften Hilfsmitteln ist eröffnet – ein Anspruch besteht daraus heute nicht.
Worum es konkret geht
Betroffen sind nicht Arzneimittel, sondern medizinische Mittel und Gegenstände. Die heutige Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) umfasst beispielsweise Verbandsmaterial, Blutzuckertests und Orthesen. Für die in der MiGeL aufgeführten Positionen gelten je nach Produkt Höchstvergütungsbeträge und weitere Bedingungen. (bag.admin.ch)
Der Bundesrat schlägt vor, dass die Grundversicherung künftig bei gewissen Produkten eine Vergütung zulassen kann, wenn Versicherte diese privat in einem EWR-Staat kaufen. Im Vordergrund stehen laut BAG insbesondere Verbrauchsmaterialien. Arzneimittel bleiben ausdrücklich ausgenommen: Sie sollen auch nach dieser Vorlage bei einem privaten Auslandkauf grundsätzlich nicht über die OKP erstattet werden. (bag.admin.ch)
| Frage | Heute | Nach einer möglichen Gesetzesänderung |
|---|---|---|
| Privat im EWR gekauftes Hilfsmittel | Grundsätzlich keine OKP-Vergütung | Für bestimmte Produkte möglicherweise vergütbar |
| Welche Produkte? | Massgebend sind die geltenden MiGeL-Regeln | Der Bundesrat und das EDI müssten die Auswahl erst festlegen |
| Arzneimittel aus dem Ausland | Grundsätzlich keine Erstattung | Gemäss Vorlage weiterhin keine Erstattung |
| Startdatum | Kein neuer Anspruch | Noch offen |
Warum das für Prämien und Haushaltsbudgets relevant ist
Die Vorlage zielt nicht auf einen kleinen Randbereich. Die vom Bundesrat ins Auge gefassten Produkte entsprechen rund der Hälfte des MiGeL-Kostenvolumens; dieses lag 2023 bei 727 Millionen Franken. Daraus folgt aber keine automatische Ersparnis in gleicher Grössenordnung. Das BAG hält ausdrücklich fest, dass die tatsächliche Wirkung davon abhängt, ob Versicherer und Versicherte diese Möglichkeit später überhaupt nutzen. (bag.admin.ch)
Für Haushalte mit wiederkehrenden Ausgaben für Tests, Verbands- oder anderes Verbrauchsmaterial kann die Änderung langfristig relevant werden. Für die gesamte Prämienentwicklung wäre ihr Effekt dagegen nur ein Baustein unter vielen. Der Bundesrat kann die Regelung zudem befristen, um ihre Folgen zu prüfen und nötigenfalls nachzusteuern. (bag.admin.ch)
Was Sie jetzt konkret beachten können
- Keine Rückerstattung einplanen: Ein günstigerer Preis im EWR begründet derzeit für sich allein keinen Anspruch gegenüber der Grundversicherung.
- Hilfsmittel und Medikamente trennen: Die Vorlage betrifft Medizinprodukte und Verbrauchsmaterialien, nicht privat im Ausland gekaufte Arzneimittel.
- Bei hohen oder regelmässigen Ausgaben Unterlagen geordnet halten: Produktbezeichnung, Rechnung und bisherige Kosten helfen, die eigene Belastung einzuordnen. Sie ersetzen jedoch keine aktuelle Kostengutsprache.
- Schriftliche Auskunft verlangen: Falls ein Versicherer schon heute auf eine angeblich neue Auslandregel verweist, sollte er den bestehenden Leistungsanspruch und die Grundlage dafür schriftlich bestätigen.
Merksatz: Der Bundesrat hat eine Perspektive geschaffen, keinen neuen Erstattungsanspruch. Wer jetzt im Ausland einkauft, trägt das Risiko einer fehlenden Vergütung weiterhin selbst.
Die offenen Punkte sind entscheidend
Weder ein Inkrafttreten noch die konkrete Produktliste stehen fest. Offen sind auch die späteren Vergütungsgrenzen, die Anforderungen an Belege und der administrative Ablauf. Erst wenn das Gesetz beschlossen ist und der Bundesrat die Ausführung konkretisiert hat, lässt sich beurteilen, ob sich der Bezug einzelner Produkte im EWR für Versicherte tatsächlich rechnet. (bag.admin.ch)
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Quellen
- Bundesamt für Gesundheit (BAG): Vergütung von Medizinprodukten aus dem EWR eingeleitet, 24. Juni 2026
- BAG: KVG-Änderung zum Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR
- BAG: Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), Fassung per 1. Juli 2026

