Die neue Regel betrifft einen eng umgrenzten, aber finanziell relevanten Sonderfall: Seit dem 1. Juli 2026 geht ein Ausgleich für zu hohe Prämieneinnahmen an den Kanton, wenn die Prämie einer versicherten Person vollständig durch Prämienverbilligung oder Ergänzungsleistungen gedeckt ist. Zuvor floss ein solcher Betrag auch dann an die versicherte Person. (bag.admin.ch)
Das ist keine Kürzung der Prämienverbilligung und auch keine neue Rechnung der Krankenkasse. Es geht ausschliesslich um den gesetzlich geregelten Prämienausgleich: Eine Krankenkasse kann beim BAG beantragen, zu hohe Prämieneinnahmen eines vergangenen Jahres in einem Kanton auszugleichen. Der Mechanismus ist freiwillig, braucht eine Genehmigung und sein Umfang lässt sich im Voraus nicht beziffern. (bag.admin.ch)
Was sich seit dem 1. Juli 2026 geändert hat
Wenn ein Versicherer in einem Kanton deutlich mehr Prämien eingenommen hat, als nach den gesetzlichen Kriterien angemessen war, kann er einen Ausgleich vornehmen. Den Antrag muss er dem BAG grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einreichen. Ein Ausgleich ist zudem nur unter weiteren Voraussetzungen möglich, etwa bei einer ausreichend grossen Versichertenzahl im betroffenen Kanton. (bag.admin.ch)
Neu wird bei vollständig öffentlich gedeckter Grundversicherungsprämie unterschieden, wer den Betrag erhält. Decken Prämienverbilligung oder Ergänzungsleistungen die Prämie vollständig, steht der Ausgleich dem Kanton zu. Der Bund begründet dies damit, dass die betroffene Person die Prämie nicht selbst getragen hat. (bag.admin.ch)
| Situation | Folge bei einem genehmigten Prämienausgleich |
|---|---|
| Prämie selbst bezahlt | Die neue Umleitung an den Kanton greift nicht. |
| Prämienverbilligung deckt nur einen Teil der Prämie | Die neue Regel greift allein wegen der Teilverbilligung nicht; entscheidend ist die vollständige Deckung. |
| Prämienverbilligung deckt die Prämie vollständig | Der Ausgleich geht an den zuständigen Kanton. |
| Ergänzungsleistungen decken die Prämie vollständig | Der Ausgleich geht ebenfalls an den zuständigen Kanton. |
Wichtig: Ein Prämienausgleich ist weder eine Rückerstattung einer Arzt- oder Spitalrechnung noch eine Gutschrift für Franchise und Selbstbehalt. Er betrifft ausschliesslich den seltenen Fall, dass ein Versicherer für einen Kanton einen genehmigten Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen vornimmt. (bag.admin.ch)
Was Betroffene praktisch tun sollten
- Keine mögliche Rückzahlung budgetieren: Ob ein Versicherer einen Ausgleich beantragt, ob das BAG ihn genehmigt und wie hoch er ausfällt, ist offen.
- Die eigene Prämienfinanzierung einordnen: Relevant ist, ob die tatsächlich geschuldete Grundversicherungsprämie vollständig durch Prämienverbilligung oder Ergänzungsleistungen gedeckt wird. Eine teilweise Verbilligung genügt dafür nicht.
- Verfügungen aufbewahren: Der Entscheid zur Prämienverbilligung oder zu Ergänzungsleistungen zeigt, wie die Prämie im betreffenden Jahr finanziert wird. Das erleichtert Rückfragen bei der kantonalen Stelle.
- Bei Änderungen aktiv melden: Die Kantone müssen bei der Prüfung der Prämienverbilligung die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen, insbesondere wenn Versicherte dies beantragen. Wer etwa weniger verdient, getrennt lebt oder ein Kind bekommt, sollte deshalb die kantonale Stelle kontaktieren statt bis zur nächsten Prämienrunde zu warten. (bag.admin.ch)
Warum der Kanton den Betrag erhält
Die Regel verschiebt kein zusätzliches Geld aus dem Gesundheitssystem. Sie legt lediglich fest, wohin ein bereits bewilligter Ausgleich fliesst. Nach Darstellung des Bundes können Kantone solche Beträge wieder für die Prämienverbilligung einsetzen. Die Höhe ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufwendungen für die Prämienverbilligung verändert sich dadurch nicht. (bag.admin.ch)
Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen hält der erläuternde Bericht zudem fest: Der Anspruch auf die anrechenbare Durchschnittsprämie beziehungsweise auf die tiefere tatsächliche Prämie bleibt von diesem Prämienausgleich unberührt. (bag.admin.ch)
Die Unsicherheit bleibt erheblich
Die Regel ist klar, ihre finanzielle Bedeutung für einzelne Haushalte bleibt es nicht. Versicherer sind nicht verpflichtet, einen Prämienausgleich zu beantragen. Der Bund kann deshalb weder die Zahl der Fälle noch die späteren Beträge vorausberechnen. Zudem erfolgt ein Ausgleich erst nach dem Jahr, in dem die Prämien zu hoch waren. (bag.admin.ch)
Für den Alltag lautet die ruhige Konsequenz: Prämienverbilligung und Ergänzungsleistungen bleiben entscheidend für die laufende Monatsprämie. Ein allfälliger Prämienausgleich ist dagegen kein verlässlicher Bestandteil des Haushaltsbudgets – und bei vollständiger öffentlicher Finanzierung der Prämie seit dem 1. Juli 2026 ohnehin Sache des Kantons. Mehr dazu: Prämienverbilligung 2026: Neuer Mindestbeitrag, aber kein Automatismus.
Quellen
- Bundesamt für Gesundheit: Versicherer sollen Versicherte gezielt über kostengünstige Leistungen informieren können
- EDI/BAG: Erläuternder Bericht zur Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 5. Juni 2026
- Bundesamt für Gesundheit: Krankenversicherung – Prämienverbilligung
- Priminfo: Prämienverbilligung und zuständige kantonale Stellen

