2026 ist das erste Jahr, in dem Erwerbstätige eine Lücke in der Säule 3a nachträglich schliessen können. Betroffen sind allerdings nur fehlende oder unvollständige Einzahlungen aus dem Jahr 2025. Wer damals weniger als den zulässigen Höchstbetrag einzahlte, kann den Fehlbetrag im laufenden Jahr zusätzlich einzahlen und in der Steuererklärung 2026 abziehen – sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das ist eine substanzielle Neuerung für Personen, die wegen Teilzeit, Familienausgaben, Arbeitswechsel oder schlicht wegen eines verpassten Jahres nicht voll in die Säule 3a einzahlten. Es ist aber kein nachträglicher Freipass für die gesamte Vorsorgebiografie: Lücken aus 2024 und früher dürfen nicht aufgefüllt werden. (bsv.admin.ch)
Die Regel in einem Satz
Ein Einkauf ist ab dem Steuerjahr 2026 rückwirkend für eine Beitragslücke aus 2025 möglich. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Person sowohl 2025 als auch im Einkaufsjahr 2026 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt und den für sie geltenden ordentlichen Maximalbeitrag für 2026 bereits vollständig geleistet hat. (bsv.admin.ch)
Ein Beispiel mit Zahlen
Für eine angestellte Person mit Pensionskasse beträgt der ordentliche Höchstbetrag der Säule 3a weiterhin 7'258 Franken pro Jahr. Hat sie 2025 nur 4'000 Franken einbezahlt, ergibt sich eine Lücke von 3'258 Franken.
| Schritt | Betrag | Bedeutung |
|---|---|---|
| Maximal zulässiger Beitrag 2025 | 7'258 Franken | Gilt im Beispiel für eine angestellte Person mit Pensionskasse. |
| Tatsächlich einbezahlt 2025 | 4'000 Franken | Die Differenz ist die mögliche Jahresbeitragslücke. |
| Möglicher Einkauf 2026 | 3'258 Franken | Nur nachdem der ordentliche Beitrag 2026 vollständig geleistet wurde. |
| Ordentlicher Beitrag 2026 | 7'258 Franken | Er muss im Einkaufsjahr bereits ausgeschöpft sein. |
| Einzahlungen 2026 im Beispiel | 10'516 Franken | 7'258 Franken ordentlicher Beitrag plus 3'258 Franken Einkauf. |
Der steuerliche Abzug entsteht im Einkaufsjahr. Daraus folgt: Die Zahlung wird mit der Steuererklärung 2026 relevant, nicht durch eine nachträgliche Änderung der Steuererklärung 2025. Wie stark sich das individuell auswirkt, hängt unter anderem von Einkommen, Wohnort, Zivilstand und weiteren Abzügen ab. Eine feste «Steuerersparnis» lässt sich deshalb ohne persönliche Steuerdaten nicht seriös nennen. (bsv.admin.ch)
Wer die neue Möglichkeit prüfen sollte
- Angestellte mit Pensionskasse, die 2025 nur teilweise oder gar nicht in die Säule 3a einzahlten.
- Selbstständigerwerbende, deren zulässiger ordentlicher Beitrag von ihrer Vorsorgesituation und ihrem Erwerbseinkommen abhängt.
- Personen mit Erwerbsunterbruch, sofern sie im Jahr 2025 trotzdem zur Säule 3a berechtigt waren und heute wieder ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen.
- Quellenbesteuerte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die klären müssen, ob und wie sie eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen können.
Gerade bei Teilzeit, Selbstständigkeit, Quellensteuer oder einem Wechsel zwischen Anstellung und Selbstständigkeit lohnt sich eine genaue Berechnung. Der zulässige ordentliche 3a-Beitrag ist nicht für alle gleich. Personen ohne Pensionskasse können grundsätzlich bis zu 20 Prozent ihres Erwerbseinkommens einzahlen, höchstens 36'288 Franken; der zusätzliche Einkauf bleibt jedoch pro Steuerjahr auf den sogenannten kleinen Abzug begrenzt. (bsv.admin.ch)
Diese vier Punkte vor einer Einzahlung prüfen
- 2025er-Lücke belegen: Jahresbescheinigung des damaligen 3a-Anbieters bereitlegen und den damals geltenden Höchstbetrag bestimmen.
- AHV-pflichtiges Einkommen in beiden Jahren: Die Berechtigung muss für 2025 und 2026 bestehen.
- Ordentlichen Maximalbeitrag 2026 zuerst ausschöpfen: Ohne diesen Schritt ist kein Einkauf zulässig.
- Bescheinigung des Anbieters verlangen: Bei einem Einkauf muss die Vorsorgeeinrichtung unter anderem Einkaufsdatum, Betrag und das ausgeglichene Lückenjahr auf der Bescheinigung ausweisen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält zudem fest: Eine Jahreslücke darf nur mit einem einzigen Einkauf geschlossen werden. Wer also die 2025er-Lücke nicht vollständig ausgleichen möchte oder kann, sollte vor der Einzahlung genau prüfen, welchen Betrag er definitiv einsetzen will. (estv.admin.ch)
Die wichtigsten Grenzen der Neuerung
Der attraktiv klingende Begriff «zehn Jahre rückwirkend» kann in die Irre führen. Die Frist wird erst ab Beitragslücken des Steuerjahres 2025 aufgebaut. Im Jahr 2026 lässt sich folglich nur eine Lücke aus 2025 nachzahlen; fehlende Einzahlungen aus 2024, 2023 oder früher sind definitiv nicht einkaufsfähig. (estv.admin.ch)
Auch die Liquidität bleibt entscheidend. Geld in der Säule 3a ist gebunden und kann nicht beliebig wieder bezogen werden. Eine Auszahlung ist grundsätzlich frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Referenzalter möglich; Ausnahmen gelten etwa bei definitivem Wegzug aus der Schweiz, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder selbst genutztem Wohneigentum. Die Leistung wird bei Auszahlung besteuert. (bsv.admin.ch)
Wer bereits eine Altersleistung aus der Säule 3a bezogen hat, kann keinen Einkauf mehr vornehmen. Nach dem Referenzalter bleibt ein Einkauf höchstens während fünf Jahren und nur bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit möglich. (estv.admin.ch)
Einordnung: Mehr Flexibilität, aber keine Eile um jeden Preis
Die neue Einkaufsmöglichkeit korrigiert eine bisher harte Grenze: Ein verpasstes 3a-Jahr war endgültig verloren. Nun besteht erstmals ein begrenzter Nachholweg. Für Haushalte mit ausreichender Reserve kann das die Vorsorge und die Steuerplanung sinnvoller aufeinander abstimmen.
Die Regel verlangt aber keinen Reflex. Wer eine hohe Kreditkartenrechnung, einen unsicheren Jobwechsel oder keine ausreichende Notreserve hat, sollte die Bindung des Geldes ebenso ernst nehmen wie den möglichen Steuerabzug. Die richtige Reihenfolge bleibt nüchtern: Liquidität sichern, Anspruch und Betrag prüfen, erst danach über einen Einkauf entscheiden.
Transparenz: Dieser Beitrag nennt keine Produkte und enthält keine Provisionen oder Anlageempfehlungen.
Quellen
- Bundesamt für Sozialversicherungen: Die dritte Säule (bsv.admin.ch)
- Eidgenössische Steuerverwaltung: Kreisschreiben Nr. 18a zur steuerlichen Behandlung der Säule 3a (estv.admin.ch)

