Stand: 16. Juli 2026. Der Bundesrat hat eine für Familienkonstellationen wichtige Änderung in der Säule 3a beschlossen: Ab dem 1. Juni 2027 lässt sich die Begünstigung im Todesfall flexibler ausgestalten. Neu können Personen aus der bisherigen zweiten Ranggruppe – darunter direkte Nachkommen – zur ersten Ranggruppe hinzugenommen werden. Dadurch kann ein Kind etwa neben der Ehegattin oder dem Ehegatten direkt am 3a-Guthaben beteiligt werden. Besonders relevant ist das für Patchworkfamilien. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erklärt die beschlossene Änderung. (bsv.admin.ch)
Die Neuerung verändert weder den jährlichen Steuerabzug noch die Regeln für einen Bezug der Säule 3a. Sie betrifft ausschliesslich die Frage, wer das Guthaben erhält, wenn die vorsorgenehmende Person stirbt. Das ist ein kleiner Paragraph mit grosser Wirkung: Gerade bei einer neuen Ehe, Kindern aus früheren Beziehungen oder einem Konkubinat passt die heutige starre Reihenfolge oft nicht zur gelebten Familie.
Was sich am 1. Juni 2027 konkret ändert
Nach geltendem Recht steht die überlebende Ehegattin, der überlebende Ehegatte oder die eingetragene Partnerin beziehungsweise der eingetragene Partner an erster Stelle. Erst danach folgen direkte Nachkommen sowie – unter gesetzlichen Voraussetzungen – unterstützte Personen oder Konkubinatspartnerinnen und -partner. Die bestehende Reihenfolge ist in Artikel 2 der BVV 3 festgelegt. (fedlex.admin.ch)
| Bis 31. Mai 2027 | Ab 1. Juni 2027 |
|---|---|
| Die Ehegattin, der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin beziehungsweise der eingetragene Partner steht allein in der ersten Ranggruppe. | Eine oder mehrere Personen aus der zweiten Ranggruppe können zur ersten Ranggruppe hinzugenommen werden. |
| Kinder können bei bestehender Ehe oder eingetragener Partnerschaft nicht vorgezogen werden. | Kinder können zusammen mit der Ehegattin, dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise dem eingetragenen Partner als erste Begünstigte eingesetzt und mit einem Anteil bedacht werden. |
| Die Gestaltung innerhalb der ersten beiden Ranggruppen ist stark begrenzt. | Die Ansprüche innerhalb der erweiterten ersten Ranggruppe können näher bezeichnet werden. |
Der Verordnungstext erlaubt nicht nur die Aufnahme direkter Nachkommen. Zur zweiten Ranggruppe gehören auch Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Mass unterstützt wurden, sowie unter bestimmten Bedingungen Personen in einer langjährigen Lebensgemeinschaft oder mit gemeinsamer Unterhaltspflicht für Kinder. Der Kreis bleibt jedoch gesetzlich begrenzt. Eine im Testament frei eingesetzte Person wird nicht allein dadurch zur begünstigten Person der Säule 3a. (fedlex.admin.ch)
Die neue Freiheit hat eine klare Grenze
Die Änderung schafft keine vollständig freie Verteilung des 3a-Kapitals. Wer Anteile innerhalb der ersten oder zweiten Ranggruppe festlegt, darf den Anteil einer begünstigten Person nicht auf weniger als 10 Prozent des Vorsorgekapitals setzen. Zudem bleibt die Rangordnung für Eltern, Geschwister und übrige Erben grundsätzlich bestehen; bei diesen Gruppen ist eine Änderung der Reihenfolge weiterhin möglich. Der vom Bundesrat veröffentlichte Verordnungstext und Erläuterungsbericht hält diese Regeln fest. (cms.news.admin.ch)
Merksatz: Ab 2027 kann die Ehegattin oder der Ehegatte nicht einfach durch ein Kind ersetzt werden. Möglich wird vielmehr, Kinder oder weitere zulässige Personen neben der bisherigen ersten Ranggruppe einzubeziehen und die Anteile schriftlich festzulegen.
Für wen die Änderung besonders relevant ist
- Patchworkfamilien: Kinder aus einer früheren Beziehung können neu bei bestehender Ehe oder eingetragener Partnerschaft direkt in die erste Begünstigtengruppe aufgenommen werden.
- Konkubinatspaare: Wer die Voraussetzungen für eine Begünstigung erfüllt, kann künftig ebenfalls von der erweiterten ersten Ranggruppe profitieren. Entscheidend bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen, etwa die Dauer der Lebensgemeinschaft oder die gemeinsame Unterhaltspflicht.
- Verheiratete Paare ohne besondere Regelungsabsicht: Wer mit der gesetzlichen Reihenfolge einverstanden ist, muss nichts ändern. Ohne Erklärung bleibt die bisherige Reihenfolge bestehen. (eid.admin.ch)
Was sich jetzt nüchtern vorbereiten lässt
Die neue Regel gilt erst in knapp einem Jahr. Eine voreilige Änderung ist deshalb weder möglich noch nötig. Sinnvoll ist jedoch, die eigene Ausgangslage zu klären:
- 3a-Lösungen erfassen: Notieren Sie Bankstiftungen und Versicherungspolicen, bei denen ein Säule-3a-Guthaben besteht.
- Begünstigung prüfen: Fragen Sie bei jedem Anbieter nach, welche Begünstigung heute hinterlegt ist und ob eine schriftliche Erklärung vorliegt.
- Familienereignisse abgleichen: Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, Todesfall oder eine neue Lebensgemeinschaft können eine Überprüfung auslösen.
- Ab 2027 das Verfahren des Anbieters verlangen: Die Vorsorgeeinrichtungen erhalten bis zum Inkrafttreten Zeit, ihre Reglemente anzupassen. Wie die Erklärung administrativ eingereicht wird, kann deshalb je nach Bankstiftung oder Versicherung unterschiedlich ausgestaltet sein. (babs.admin.ch)
Einordnung: Mehr Spielraum, aber keine Nachlassplanung auf Knopfdruck
Die Reform korrigiert eine konkrete Lücke der bisherigen Säule 3a: Ehegattinnen und Ehegatten wurden gegenüber Kindern aus früheren Beziehungen systematisch bevorzugt. Der Bundesrat wollte diese starre Folge vor allem mit Blick auf Patchworkfamilien lockern. Die Säule 3a bleibt aber gebundene Vorsorge, nicht ein frei verfügbares Nachlasskonto. (ebg.admin.ch)
Offen bleibt bis 2027 vor allem die praktische Umsetzung durch die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen. Rechtlich stehen Inkrafttreten, zulässiger Personenkreis und Mindestanteil fest. Wer mehrere Familienverhältnisse, ein Testament, einen Ehevertrag oder grössere 3a-Guthaben hat, sollte die spätere Begünstigungserklärung mit diesen Unterlagen abstimmen und bei Bedarf fachlich prüfen lassen. Dieser Beitrag ist keine Rechts- oder Steuerberatung.
Quellen
- Bundesamt für Sozialversicherungen: Verordnungsanpassungen in der 2. und 3. Säule, 12. Juni 2026
- EDI/BSV: Verordnungstext und Erläuterungen zu den Änderungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026
- Fedlex: BVV 3, Artikel 2 – geltende Begünstigtenordnung
- Bundesrat: Analyse zur Flexibilisierung der Begünstigtenordnung in der Säule 3a, 7. Juni 2024
Transparenz: enliquide.ch erhält für diesen Beitrag keine Provisionen von Banken, Versicherungen oder Vorsorgeanbietern.

