Säule 3a beim Schritt in die Selbstständigkeit: Warum 2026 mehr als 7’258 Franken möglich sein können

Säule 3a beim Schritt in die Selbstständigkeit: Warum 2026 mehr als 7’258 Franken möglich sein können

Wer 2026 eine Anstellung aufgibt und sich selbstständig macht, muss den Säule-3a-Abzug für dieses Steuerjahr anders rechnen. Die Grenze von 7’258 Franken gilt nicht zwingend für das ganze Jahr. Für die Zeit als angestellte Person mit Pensionskasse gilt der «kleine» Betrag. Für die anschliessende Selbstständigkeit ohne Pensionskasse können zusätzlich bis zu 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens eingesetzt werden – insgesamt aber höchstens 36’288 Franken im Jahr 2026. Mehr dazu: Pensionierung 2026: AHV, Pensionskasse und Säule 3a.

Das ist keine neue Sparprämie, sondern die steuerliche Folge eines Statuswechsels. Das aktualisierte Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) trennt die beiden Erwerbsphasen ausdrücklich. Für Menschen, die 2026 erstmals eine Lücke aus dem Vorjahr nachzahlen können, entsteht damit eine wichtige zusätzliche Grenze: Der rückwirkende Einkauf bleibt auch bei Selbstständigen auf 7’258 Franken beschränkt. (estv.admin.ch)

Zwei Erwerbsphasen, zwei Berechnungen

Massgebend ist nicht, welchen Beruf jemand am 31. Dezember ausübt. Entscheidend ist, ob während des Jahres eine Pensionskasse bestand und ab wann die Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbstständig anerkannt ist. Die Ausgleichskasse beurteilt diesen Status; bei Selbstständigen zählt für die AHV grundsätzlich das jährliche Nettoeinkommen, nicht einfach der Umsatz auf Rechnungen. (bsv.admin.ch)

Erwerbsphase 2026 Ordentlicher 3a-Rahmen Wichtige Bedingung
Anstellung mit Pensionskasse Bis 7’258 Franken Für die Zeit mit Anschluss an die 2. Säule
Selbstständigkeit ohne Pensionskasse Bis 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens Jahresabschluss beziehungsweise belastbarer Reingewinn nötig
Beide Phasen zusammen Höchstens 36’288 Franken Gesetzliche Obergrenze für das gesamte Steuerjahr 2026

Der Kanton Aargau fasst die Praxis für einen Statuswechsel präzise zusammen: Im betroffenen Jahr kann die Kombination aus dem kleinen Beitrag für die Dauer der Anstellung und 20 Prozent des Reingewinns aus der Selbstständigkeit zulässig sein; die Gesamtgrenze bleibt bei 36’288 Franken. Die ESTV beschreibt dieselbe Logik im Kreisschreiben Nr. 18a. (ag.ch)

Ein Beispiel: 27’258 Franken können möglich sein

Angenommen, eine Person arbeitet Anfang 2026 noch angestellt mit Pensionskasse und macht sich danach selbstständig. Aus der selbstständigen Tätigkeit resultiert bis Jahresende ein Nettoerwerbseinkommen von 100’000 Franken. Dann können grundsätzlich 7’258 Franken aus der Angestelltenphase und 20’000 Franken aus dem selbstständigen Reingewinn zusammenkommen. Das ergibt 27’258 Franken an ordentlichen Säule-3a-Beiträgen. Mehr dazu: Säule 3a: Selbstständige müssen für den Nachkauf zuerst mehr einzahlen.

Merksatz: Der höhere Rahmen ist kein Automatismus und keine Zielvorgabe. Er setzt voraus, dass tatsächlich keine Pensionskasse mehr besteht, der Reingewinn ausreichend hoch ist und die Einzahlungen den zulässigen Erwerbsrahmen nicht übersteigen. Ein Verlust aus der Selbstständigkeit eröffnet keinen zusätzlichen Abzug. (ag.ch)

Die 2025er-Lücke bleibt trotz Selbstständigkeit klein

Seit 2026 dürfen Erwerbstätige erstmals eine unvollständige Säule-3a-Einzahlung aus dem Jahr 2025 nachholen. Das ist gerade bei einem beruflichen Neustart attraktiv. Die Nachzahlung folgt aber einer anderen Regel als der ordentliche Beitrag: Sie ist im Einkaufsjahr höchstens so hoch wie der kleine Beitrag, 2026 also 7’258 Franken. Diese Beschränkung gilt ausdrücklich auch für Selbstständige ohne Pensionskasse. (taxinfo.sv.fin.be.ch)

Wer die 2025er-Lücke schliessen will, muss zudem im Jahr 2026 zunächst den maximal zulässigen ordentlichen Beitrag einzahlen. Erst danach kommt ein Einkauf infrage. Voraussetzung sind AHV-pflichtige Erwerbseinkünfte sowohl im Lückenjahr 2025 als auch im Einkaufsjahr 2026. Für die Lücke eines Jahres ist nur ein Einkauf zulässig. (taxinfo.sv.fin.be.ch)

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

  • AHV-Status: Ist die neue Tätigkeit von der Ausgleichskasse bereits als selbstständig anerkannt?
  • Pensionskasse: Bestand 2026 noch ein Anschluss an eine 2. Säule – allenfalls freiwillig?
  • Reingewinn statt Umsatz: Wie hoch ist das voraussichtliche Nettoerwerbseinkommen nach geschäftlichen Aufwendungen?
  • Einzahlungen dokumentieren: Beitragsbestätigungen, Austrittsunterlagen der Pensionskasse und Jahresabschluss gehören geordnet in die Steuerunterlagen.
  • Nachzahlung separat behandeln: Eine allfällige 2025er-Lücke erst beantragen, wenn der ordentliche Maximalbeitrag 2026 gedeckt ist.

Überzahlungen sind keine harmlose Reserve: Der über dem zulässigen Betrag liegende Teil wird steuerlich nicht abgezogen und muss nach einer entsprechenden Aufforderung bereinigt werden. Wer die Kombination aus Anstellung, Selbstständigkeit, freiwilliger Pensionskasse oder einer Nachzahlung nicht sauber auseinanderhalten kann, sollte die konkrete Berechnung vor der Überweisung mit dem 3a-Anbieter oder einer Steuerfachperson klären. (taxinfo.sv.fin.be.ch)

Einordnung für die Finanzplanung

Der Statuswechsel kann den steuerlich begünstigten Sparrahmen im Übergangsjahr deutlich vergrössern. Er löst aber kein Liquiditätsproblem: Geld in der Säule 3a bleibt grundsätzlich gebunden, und die spätere Auszahlung wird separat als Kapitalleistung besteuert. Ob eine hohe Einzahlung zur eigenen Reserve, zum Geschäftsrisiko und zur übrigen Vorsorge passt, hängt deshalb von der individuellen Situation ab – nicht allein von der möglichen Steuerersparnis. (bsv.admin.ch)

Hinweis zur Transparenz: Dieser Beitrag enthält keine Produktempfehlung und keine vergüteten Anbieterlinks.

Quellen

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