Die wichtigste Neuerung für Säule-3a-Sparerinnen und -Sparer liegt derzeit im Detail: Wer eine Beitragslücke nachkauft und später zu einer anderen anerkannten Säule-3a-Lösung wechselt, nimmt nicht nur das Guthaben mit. Die bisherige Einrichtung muss der neuen auch die ordentlichen Einzahlungen der vergangenen zehn Jahre sowie sämtliche Nachkäufe und die damit geschlossenen Beitragslücken melden. Das schafft eine nachvollziehbare Spur für die Steuerbehörden – und wird 2026 erstmals praktisch relevant, weil Lücken aus dem Jahr 2025 nun nachgekauft werden können. ESTV: Kreisschreiben Nr. 18a. (estv.admin.ch)
Für Privatpersonen ist das vor allem eine Ordnungshilfe. Ein Nachkauf soll eine konkrete Jahreslücke schliessen, nicht beim nächsten Anbieterwechsel verschwinden oder doppelt berücksichtigt werden. Der Wechsel selbst bleibt möglich; er verlangt aber einen sauber abgewickelten Übertrag in eine andere anerkannte Säule-3a-Form.
Warum diese Regel jetzt wichtig wird
Seit 2026 dürfen Erwerbstätige unter Bedingungen erstmals fehlende Säule-3a-Beiträge für das Jahr 2025 nachzahlen. Voraussetzung ist unter anderem, dass im Einkaufsjahr der ordentliche zulässige Beitrag vollständig einbezahlt wurde, dass in den betroffenen Jahren ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen bestand und noch keine Altersleistung aus der Säule 3a bezogen wurde. Lücken vor 2025 bleiben vom Nachkauf ausgeschlossen. BSV: Die dritte Säule. (bsv.admin.ch)
Damit entsteht erstmals eine Nachkauf-Historie, die über Jahre nachvollziehbar bleiben muss. Die ESTV hält deshalb fest: Beim Übertrag an eine neue anerkannte Vorsorgeform meldet die bisherige Einrichtung die ordentlichen Beiträge der letzten zehn Jahre. Sie meldet zudem alle in diesem Zeitraum getätigten Einkäufe und bezeichnet, welche Jahreslücken damit geschlossen wurden. (estv.admin.ch)
Ein Anbieterwechsel ist kein Neustart
Ein Wechsel von einer Säule-3a-Lösung zu einer anderen kann aus verschiedenen Gründen geprüft werden: wegen Kosten, Anlagestrategie, Versicherungsdeckung oder Service. Der Nachkauf macht einen solchen Wechsel nicht grundsätzlich unmöglich. Die ESTV präzisiert sogar, dass ein Einkauf nicht zwingend bei derselben Police oder Vorsorgevereinbarung erfolgen muss, in die der ordentliche Beitrag des betroffenen Jahres geflossen ist. (estv.admin.ch)
Das heisst jedoch nicht, dass jede Kündigung gleich behandelt wird. Entscheidend ist der Übertrag in eine anerkannte Säule-3a-Form. Ein Auszahlungswunsch, vertragliche Kündigungsfristen, allfällige Rückkaufswerte bei Versicherungspolicen sowie die Abwicklung von Wertschriften können je nach Produkt anders geregelt sein. Der Steuerabzug für den Nachkauf ersetzt keine Prüfung dieser Vertragsfragen.
| Situation | Was konkret zählt |
|---|---|
| Nachkauf einer 2025er-Lücke | Der ordentliche Beitrag des Einkaufsjahres muss vollständig geleistet sein; frühere Lücken als 2025 sind nicht nachkaufbar. |
| Wechsel des Säule-3a-Anbieters | Die bisherige Einrichtung übermittelt der neuen die Beiträge und Nachkäufe der vergangenen zehn Jahre samt den geschlossenen Jahreslücken. |
| Planung eines weiteren Nachkaufs | Eine bestimmte Jahreslücke darf nur mit einem einzigen Einkauf ausgeglichen werden. Mehrere Jahreslücken können dagegen in einem Einkauf zusammengefasst werden. |
| Bezug einer Altersleistung | Nach einem Altersbezug aus der Säule 3a sind weitere Nachkäufe nicht mehr zulässig. |
Grundlagen: ESTV, Kreisschreiben Nr. 18a. (estv.admin.ch)
Was vor dem Transfer auf die persönliche Checkliste gehört
- Übertrag statt blosser Kündigung: Beim neuen Anbieter klären, wie der Transfer aus der bisherigen anerkannten Säule-3a-Lösung abgewickelt wird.
- Nachkauf-Bescheinigung ablegen: Relevant sind Datum, Betrag sowie die Jahre und Beträge der ausgeglichenen Lücken. Diese Angaben muss die Vorsorgeeinrichtung bescheinigen. (estv.admin.ch)
- Bestätigung des Transfers verlangen: Sinnvoll ist ein Nachweis, dass die neue Einrichtung die Übertragsdaten erhalten hat. Die gesetzliche Mitteilungspflicht liegt zwar bei den Einrichtungen; eigene Unterlagen erleichtern aber spätere Rückfragen.
- Steuer- und Produktentscheid trennen: Der steuerlich zulässige Nachkauf sagt nichts darüber aus, ob eine Konto-, Fonds- oder Versicherungslösung zur persönlichen Risikofähigkeit und zum Absicherungsbedarf passt.
- Kantonale Besonderheiten abklären: Bei einem konkreten Steuerfall ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig; die ESTV verweist für die Rechtsanwendung im Einzelfall ausdrücklich an die Kantone.
Die Einordnung: Mehr Flexibilität, aber auch mehr Papiertrail
Die neue Nachkaufmöglichkeit macht die Säule 3a flexibler. Sie verwandelt sie aber nicht in ein frei bewegliches Sparkonto. Gerade wer Beiträge nachzahlt und seine Lösung später wechseln möchte, sollte die Jahreslücken, Einzahlungsbelege und Transferbestätigungen geordnet halten. Der entscheidende Nutzen liegt nicht in hektischen Wechseln, sondern darin, die steuerliche Historie des Vorsorgeguthabens sauber fortzuführen. Mehr dazu: Privatkonto, Sparkonto oder Säule 3a? Der große Vergleich für dein Geld in der Schweiz.
Unsicherheit bleibt bei der individuellen Umsetzung: Ob ein Transfer bei einer konkreten Police oder einem konkreten Wertschriftenprodukt ohne Nachteile möglich ist, hängt von Vertrag, Kostenstruktur und Zeitpunkt ab. Dieser Beitrag ist keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung und enthält keine Produktempfehlungen oder Vermittlungslinks.
Quellen
- Eidgenössische Steuerverwaltung: Kreisschreiben Nr. 18a zur steuerlichen Behandlung der Säule 3a
- Bundesamt für Sozialversicherungen: Die dritte Säule
- Bundesamt für Sozialversicherungen: Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Stand 1. Juli 2026

